Der Widerspruch
Nicht immer erfolgt eine Ablehnung zu Recht.
Die Erfahrung zeigt, dass rund 70% der Gutachten des MDK fehlerhaft oder unvollständig sind und damit nicht den tatsächlichen Grad der Selbständigkeit abbilden.
Der Widerspruch kann zunächst formlos erfolgen. d.h. schriftlich und ohne Begründung.
Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse eingelegt werden.
Achten Sie unbedingt auf Fristwahrung, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Fordern Sie in dem zunächst formlosen Widerspruch das MDK-Gutachten mit an, sofern Ihnen dieses noch nicht vorliegt. Das MDK-Gutachten ist die Grundlage für die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung. Es ist damit auch die wichtigste Grundlage für Ihre Widerspruchsargumentation.
Diese kann dann in Ruhe anschließend formuliert werden. Die fachliche Begründung ist das zentrale Dokument für Ihren Widerspruch. Nach dem Erhalt Ihrer fachlichen Begründung wird Ihre Pflegekasse einen erneuten Begutachtungstermin veranlassen. Der Gutachter des MDK kommt erneut zu Ihnen, um Ihre Argumente und das Erstgutachten zu überprüfen. Sowohl Sie als auch die pflegenden Angehörigen sollten sich gut vorbereiten und alle wichtigen Unterlagen bereithalten.
Dazu gehören zum Beispiel Arztberichte, Entlassungsbriefe vom Krankenhaus, Überweisungen zu Fachärzten oder Atteste. Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie akzeptieren die Ablehnung des Pflegegrades oder erhalten den Widerspruch aufrecht.
Wir helfen Ihnen sehr gern bei diesem gesamten Verfahren.
Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf