Pflegegrad 1 – Definition, Voraussetzungen und Leistungen

• Definition
• Voraussetzungen & Kriterien
• Leistungen bei Pflegegrad 1

Definition: Was ist der Pflegegrad 1?

Geringfügig hilfsbedürftigen, körperlich und geistig noch recht beweglichen Versicherten genehmigen Pflegekassen ab 2017 mit dem neuen Pflegegrad 1 Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben.

Nach dem alten System hatten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit wird nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt. Das heißt: In der Regel haben nur neue Antragsteller ab 2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Pflegegrad 1 erhält, wer von dem Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigt bekommt. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt ab 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem Punktesystem des (s. u.) neuen Begutachtungsverfahrens NBA .

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Hilfsbedürftige Versicherte müssen beim neuen Prüfverfahren NBA zwischen 12,5 und 27 Punkten erreichen. Für den Pflegegrad 1 berücksichtigen Gutachter des MDK bzw. der MEDICPROOF in der Regel nur Antragsteller, die 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, in folgenden sechs Bereichen:

 

Mobilität: Wie selbstständig kann der Begutachtete z. B. noch Treppen steigen oder sich selbstständig umsetzen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich der Betroffene z. B. in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er noch selbst Entscheidungen treffen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Ist der Antragsteller z. B. nachts unruhig? Zeigen sich bei ihm motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten?

Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Antragsteller noch in Bezug auf Körperpflege, das An- und Auskleiden und die Zubereitung von Essen und Trinken?

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung braucht der Antragsteller z. B. bei der Medikamenten- oder Sauerstoffgabe?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann sich der Betroffene z. B. noch gut selbst beschäftigen? Pflegt er noch selbst seine sozialen Kontakte?

 

Leistungen bei Pflegegrad 1

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig und können sich i. d. R. noch gut selbst versorgen und ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen.

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst.
Menschen mit Pflegegrad 1 stehen jedoch 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu, die auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden können.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den neuen „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse (bisher in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro). Damit können sie zum Beispiel
• an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert,
• einen Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche oder Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen,
• oder Haushaltshilfen engagieren, die ihnen etwa beim Putzen der Wohnung helfen oder beschwerliche Hausarbeiten wie die Gardinenwäsche übernehmen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn sie etwa nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen sind, bis sie wieder nach Hause können. Die Pflegekasse bezahlt dafür erst ab Pflegegrad 2 entsprechende Leistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr für maximal 28 Tage.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich die Kosten der Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung lediglich über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen. Das Budget von 125 Euro monatlich reicht im Kontext der Kurzzeitpflege allerdings nur für ca. einen betreuten Tag. Ein Tag in der Kurzzeitpflege kostet derzeit etwa 80 bis 120 EUR.
Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass es hier eine Regelungs- bzw. Versorgungslücke gerade für solche Personen gibt, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, jedoch noch nicht „rehafähig“ sind und auch kein soziales Umfeld zur häuslichen Pflege haben. Deshalb gibt es seit dem 01.01.2016 im Rahmen des sog. Krankenhausstrukturgesetzes einen Anspruch gegenüber der Krankenversicherung nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V auf sog. Überleitungspflege – eine erweiterte Haushaltshilfe – aber auch konkret auf Kurzzeitpflege. Hierbei analog zu den Regelungen der Pflegeversicherung, d. h. für maximal 4 Wochen bzw. 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Da bis zum 31.12.2016 der Anspruch gegenüber der Krankenversicherung auf Kurzzeitpflege noch nicht für Pflegebedürftige galt und erst in einer weiteren Gesetzesnachbesserung auch auf Personen mit Pflegegrad 1 ausgeweitet wird, sollten Sie Ihre Krankenkasse explizit auf diesen Anspruch hinweisen.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1

Versicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit ihrer pflegenden Angehörigen.

Tagespflege- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1

Wenn Versicherte mit Pflegegrad 1 das Angebot der Tages- oder Nachtpflege nutzen möchten, müssen sie dies weitgehend aus eigener Tasche bezahlen. Sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür nutzen. Daneben besteht kein Anspruch auf Leistungen für die teilstationäre Pflege.

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1

Zusätzlich haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf folgende Leistungen, sofern sie zuhause versorgt werden:

1. Zuschuss für Wohnraumanpassung:
Für die altersgerechte Wohnraumanpassung wie z. B. den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau von der Wanne zur Dusche, können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro ihrer Pflegekasse beanspruchen. Dieser Zuschuss steht Pflegebedürftigen einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung zu. Sollte sich der Hilfebedarf einmal ändern, so kann der Zuschuss u. U. erneut gewährt werden.

2. Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. So erhalten sie
– Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel (monatlich 18,36 Euro und zusätzlich einmalig 10,49 Euro)
– eine Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich 40 Euro
und medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung gelistet sind
– kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
(vgl. § 45 SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz).

3. Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Beratung z. B. für die bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Auch die notwendigen regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte (vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz) bezahlt die Pflegekasse.

4. Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs:

Die Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung erhalten Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 auch, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-Wohngemeinschaft (WG) einziehen. Allerdings nur bis zu höchstens vier Personen. Zusätzlich stehen maximal vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro und ein monatlicher Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 Euro zu.

Gesonderte Anträge auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel müssen Versicherte mit Pflegegrad 1 ab 2017 nicht mehr an ihre Pflegekasse richten, wie es bisher verlangt wurde. Die von Gutachtern empfohlenen Hilfsmittel gelten künftig automatisch als beantragt, wenn die Betroffenen oder ihre Betreuer damit einverstanden sind. So steht es in den neuen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Leistungen bei stationärer Pflege und Pflegegrad 1

Wünschen sich Menschen mit Pflegegrad 1 die Versorgung in einem Pflegeheim, so zahlen sie die Kosten für die stationäre Pflege und die anfallenden Eigenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten fast allein. Sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür anrechnen.
Senioren, die bislang ohne anerkannte Pflegestufe in einem Pflegeheim wohnen, müssen die kompletten Kosten selbst tragen. Sofern sie selbst nicht genug eigene finanzielle Mittel haben, können sie einen Antrag beim Sozialamt auf „Hilfe zur Pflege“ stellen und dadurch bis zu 1.000 Euro pro Monat und mehr erhalten. Ab 01.01.2017 erhalten diese Senioren voraussichtlich Pflegegrad 1 und damit Anspruch auf 125 Euro als „Entlastungsbetrag“ von der Pflegekasse. Durch diesen einheitlichen Zuschuss entfällt jedoch, Stand heute, ihr Anspruch auf die „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt, so dass viele Bewohner die Heimkosten vermutlich nicht mehr selbst tragen können und im schlimmsten Fall gezwungen werden, aus dem Pflegeheim auszuziehen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Lücke schnellstmöglich geschlossen wird. Informieren Sie sich daher rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt!
Die größte Pflegereform nützt erstmals auch leicht Hilfsbedürftigen
Gerade ältere Menschen, die unter wenigen Krankheitssymptomen oder leichter Demenz leiden, noch weitgehend selbstständig und kaum auf fremde Hilfe angewiesen sind, werden ab 2017 von der bisher größten Pflegereform, dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) profitieren. Denn bislang erhielten sie keinerlei Leistungen der Pflegeversicherung.

Baldmöglichst Einstufung in höheren Pflegegrad beantragen
Sobald Hilfs- und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in ihrer täglichen Lebensführung unselbstständiger werden, raten Experten dazu, bei ihrer Pflegekasse erneut Pflegeleistungen und die Einstufung in einen höheren Pflegegrad zu beantragen. Denn schon bei Pflegegrad 2 und „erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ stehen Betroffenen weit mehr Leistungen der Pflegeversicherung zu als bei Pflegegrad 1.