Pflegegrad 5– Defintion, Voraussetzungen und Leistungen

  • Definition
  • Voraussetzungen & Kriterien
  • Leistungen bei Pflegegrad 5

Neben neuen Antragstellern ab 01.01.2017 werden auch bereits anerkannt Demenzkranke mit bisheriger Pflegestufe 3 sowie als „Härtefälle“ anerkannte Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 automatisch in den neuen Pflegegrad 5 überführt.

Definition: Was ist der Pflegegrad 5?

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab 01.01.2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, haben sie Anspruch auf Pflegegrad 5.

Wichtiger Hinweis für Demenzkranke mit anerkannter Pflegestufe 3 bzw. Härtefälle

Menschen mit Demenz, die 2016 bereits in Pflegestufe 3 eingestuft sind, und Pflegebedürftige, die bereits als Härtefälle mit Pflegestufe 3 anerkannt wurden, brauchen sich keine Sorgen machen und auch keine neuen Anträge stellen.

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 5

Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Gutachter bei der Begutachtung des Versicherten mindestens 90 bis 100 Punkte ermitteln. Die beauftragten Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder anderer Prüforganisationen untersuchen die Antragsteller nach dem neuen Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ in sechs Modulen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit:

 

 

Mobilität: Wie selbstständig kann der Begutachtete z. B. noch Treppen steigen oder sich selbstständig umsetzen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich der Betroffene z. B. in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er noch selbst Entscheidungen treffen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Ist der Antragsteller z. B. nachts unruhig? Zeigen sich bei ihm motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten?

Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Antragsteller noch in Bezug auf Körperpflege, das An- und Auskleiden und die Zubereitung von Essen und Trinken?

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung braucht der Antragsteller z. B. bei der Medikamenten- oder Sauerstoffgabe?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann sich der Betroffene z. B. noch gut selbst beschäftigen? Pflegt er noch selbst seine sozialen Kontakte?

 

 

Leistungen bei Pflegegrad 5

Mit anerkanntem Pflegegrad 5 sind Pflegebedürftige stark auf fremde Hilfe angewiesen und dementsprechend umfangreich sind auch die Pflegeleistungen, die ihnen seitens der Pflegekasse zustehen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Bei häuslicher Versorgung haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 Anspruch auf Pflegegeld (bei häuslicher Versorgung durch Angehörige oder Freunde) oder Pflegesachleistungen (bei professioneller Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst):

Pflegegeld bei Pflegegrad 5: 901 Euro pro Monat

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5: 1.995 Euro pro Monat

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 5

Hilfs- und Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 steht ab 2017 der vereinheitlichte neue „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung (bisher in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro). Mit diesem „Entlastungsbeitrag“ können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5

  • die Dienstleistungen eines Alltagsbegleiters oder Betreuungsassistenten, eine Einkaufshilfe oder Besuchsdienste finanzieren,
  • Haushaltshilfen engagieren, die in der Wohnung und bei leichten Aufgaben im Garten helfen, sowie
  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige bezahlen, die sie geistig und körperlich aktivieren soll.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 5 etwa nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Kurzzeitpflege z. B. in einem Pflegeheim, erhält er einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro pro Jahr für bis zu 28 Tage.

Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege (s. u.) durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzt, kann sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr beanspruchen.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten während ihrer Kurzzeitpflege zusätzlich die Hälfte ihres Pflegegeldes weiterhin, also 450,50 Euro pro Monat.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Sind pflegende Angehörige einmal selbst krank oder im Urlaub, gibt es für Pflegebedürftige die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Jedes Jahr erhalten sie dafür einen Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr.

Das sollten Sie wissen:

  • Wenn Versicherte im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege (s. o.) genutzt haben, können sie den nicht genutzten Anteil auf die Verhinderungspflege umlegen und erhalten für bis zu sechs Wochen im Jahr maximal 2.418 Euro.
  • Während der Verhinderungspflege erhalten Versicherte weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr. Das sind monatlich immerhin 450,50 Euro.

Tagespflege bei Pflegegrad 5

Für die Tagespflege und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 ein Zuschuss von 1.995 Euro pro Monat zu.

Auch wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 zuhause durch Angehörige oder Freunde gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, haben sie zusätzlich Anspruch auf die Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege. Sie werden nicht mehr wie früher auf das Pflegegeld angerechnet.

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 5

Neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, dem Entlastungsbeitrag und den Zuschüssen für Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege haben Pflegeversicherte mit Pflegegrad 5, die zuhause versorgt werden, weitere Leistungsansprüche:

  1. Zuschuss für altersgerechten Wohnraumumbau:

Für die altersgerechte Wohnraumanpassung zahlen Pflegekassen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung. Einzelne Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können bspw. der Umbau einer Wanne zur Dusche oder die Installation eines Treppenlifts sein. Ändert oder verschlechtert sich der Zustand des Pflegebedürftigen und werden neue Maßnahmen notwendig, so kann die Pflegekasse ggf. erneut einen Zuschuss gewähren.

  1. Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:

– Zuschüsse für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems (einmalig 10,49 Euro für den Anschluss und monatlich 18,36 Euro für den Betrieb des Notrufsystems),

– die Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich bis zu 40 Euro (z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel)

– Zuschüsse für medizinische Hilfsmittel für Senioren und Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog gelistet sind.

  1. Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs:

Leben Versicherte mit Pflegegrad 5 in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft, so erhalten maximal vier Bewohner den Zuschuss für die Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 4.000 Euro. Zusätzlich können höchstens vier Bewohner einen einmaligen Gründungszuschuss von jeweils 2.500 Euro und einen monatlichen Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 Euro pro Kopf beanspruchen.

  1. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen:
    Ab 2017 müssen Pflegekassen Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende kostenfrei anbieten (vgl. § 45 SGB XI).
  2. Beratung und Beratungsbesuche:
    Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Beratung von Versicherten mit Pflegegrad 5 und deren Angehörigen z. B. zur besseren pflegerischen Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Zudem finanziert die Pflegekasse die gesetzlich verpflichtenden regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte (vgl. § 37 Abs. 3 Pflegeversicherungsgesetz).

Ab 2017: Keine gesonderten Anträge auf Hilfsmittel notwendig.

Ab 2017 müssen Betroffene bzw. Sie als pflegender Angehöriger keine Extra-Anträge mehr auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse stellen wie bisher. Denn sofern die Gutachter des MDK oder anderer Prüforganisationen bei der Begutachtung Hilfsmittel empfehlen, gelten diese automatisch als beantragt.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 5

Für die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 monatlich 2.005 Euro aus der Pflegekasse.

Zum Vergleich: Versicherte, die zum 01.01.2017 aus der Pflegestufe 3 mit Demenz bzw. „Härtefälle“ in den Pflegegrad 5 umgewandelt werden, erhielten bisher 1.612 Euro (bei Pflegestufe 3 und Demenz) bzw. 1.995 Euro (als „Härtefall“).

Neben dieser Pflegeleistung für die stationäre Pflege ändert sich auch der Eigenanteil, den die Bewohner selbst bezahlen müssen. Der pflegebedingte Eigenanteil, der sog. „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (kurz: EEE), ist künftig für alle Bewohner gleich hoch und nicht mehr abhängig von ihrer Pflegestufe bzw. ihrem Pflegebedarf. Neben diesem einheitlichen Anteil variieren die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die anteiligen Investitionskosten jedoch weiterhin von Bewohner zu Bewohner (z. B. je nach Zimmergröße).

Bisherige Pflegestufe 3 mit Demenz oder Härtefälle: Keine Leistungsverluste bei Pflegegrad 5

Ohne eine erneute Begutachtung bekommen alle bislang anerkannten Leistungsempfänger der Pflegeversicherung ihre bisherigen Pflege- und Betreuungsleistungen weiterhin in vollem Umfang. Durch die Neuerungen ab 01.01.2017 soll niemand schlechter gestellt werden – das regelt der sog. Bestandsschutz.

Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad

  • Demenzkranke Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 3 und Demenz sowie sog. „Härtefälle“ werden zum Jahreswechsel 2016/2017 automatisch in den Pflegegrad 5 überführt.

Wichtiger Hinweis für rein körperlich Pflegebedürftige

Durch das neue System wird es ab 2017 für rein körperlich eingeschränkte Menschen schwieriger, Pflegegrad 5 zu erhalten. Dies stellt insbesondere für körperlich schwerbehinderte Menschen ein Problem dar.